Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Alleinerziehende und Elternpaare können Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, haben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen. Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt
- ab 01.01.2021 monatlich höchstens 205 Euro pro Kind
Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.
Was bringen Sie mit?
- Antrag auf Kinderzuschlag
- Nachweise für Unterkunft und Heizung
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Nachweise über Unterhaltsregelung des Kindes /der Kinder
Was bringen Sie mit?
- Antrag auf Kinderzuschlag
- Nachweise für Unterkunft und Heizung
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Nachweise über Unterhaltsregelung des Kindes/der Kinder
Was erhalten Sie?
Entscheidung (Bewilligung/Ablehnung) über den Antrag auf Kinderzuschlag
unbedingt aufbewahren!
Entsprechende Informationen und Antragsformulare zum Kinderzuschlag erhalten Sie auch unter: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder